Der Weg zum Führerausweis

Der Weg zum Führerausweis

1. Nothilfekurs

Als erstes benötigen Sie den Nothelferausweis. Um diesen zu erlangen müssen Sie einen Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen absolvieren. 

Damit der Kurs vom Strassenverkehrsamt anerkannt wird, müssen Sie darauf achten, dass der Kursanbieter von der ASTRA anerkannt ist. In meinem Theorielokal in Bauma werden monatlich ASTRA anerkannte Nothilfekurse angeboten.

-> hier geht es direkt zum Anmeldeformular

Für den Erhalt des Nothelferausweises muss der Kurs vollständig besucht sein. Falls Sie bereits im Besitz eines Nothelferausweises sind, und der nicht älter als 6 Jahre ist, muss der Kurs nicht wiederholt werden. 

Legen Sie die Originalbescheinigung des absolvierten Kurses später dem Lernfahrgesuch bei.

2. Lernfahrgesuch

Als erstes benötigen Sie das Formular «Lernfahrgesuch». Dieses können Sie persönlich abholen oder via Telefon oder Internet an folgenden Stellen beziehen:

– Gemeinde

– Stadtverwaltung

– Strassenverkehrsamt https://www.zh.ch/de/mobilitaet/fuehrerausweis-fahren-lernen/fahren-lernen/anmeldung-lernfahrer.html

Bei erstmaligem Einreichen des Lernfahrgesuchs müssen Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihre Personalien mittels einer Identitätskarte oder Pass bestätigen lassen. 

Das Lernfahrgesuch kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden.

Neu seit Januar 2021: Mindestalter 17 Jahre

Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. So kann die Führerprüfung trotz einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.

Sonderreglung für Jahrgang 2003

Personen mit Jahrgang 2003, welche ab 01.01.2021 den Lernfahrausweis beantragen, müssen die Lernphase von zwölf Monaten nicht durchlaufen. Die praktische Prüfung kann jedoch frühestens am 18. Geburtstag absolviert werden.

Wird der Lernfahrausweis nicht im Jahr 2021 beantragt, unterstehen Sie auch der Lernphase von zwölf Monaten. 

3. Sehtest

Vor der Einreichung des Lernfahrgesuches müssen Sie ihr Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der kantonalen Behörde anerkannten Augenoptiker prüfen lassen. Haben Sie in den letzten 24 Monaten bereits einen Sehtest absolviert, müssen Sie diesen nicht wiederholen.

4. Theorieprüfung

Nach dem Einreichen des Lernfahrgesuches erhalten Sie vom Strassenverkehrsamt ein Bestätigungsschreiben. Melden Sie sich nun im Internet unter folgendem Link www.stva.zh.ch/dispo für die Theorieprüfung an. 

Sind Sie bereits im Besitz eines Führerausweises der Kategorie A1 oder A beschränkt, müssen Sie die Theorieprüfung nicht mehr absolvieren

Nun beginnen die Vorbereitungen für die Theorieprüfung.

Lernmittel (Lern-CD / Theoriebuch) erhalten Sie im Fachhandel oder bei Ihrer Fahrschule.

Mit dem Theoriebuch und der Lern-CD bereiten Sie sich auf die Theorieprüfung vor.

Um Ihre Chancen zu erhöhen und Ihr Wissen zu vertiefen, haben Sie in Fahrschulen die Möglichkeit Verkehrs-Regeltheorie-Kurse (VRT) zu besuchen. In diesen Kursen werden Sie mit folgenden Themen auf die Prüfung vorbereitet:

– Signale und Markierungen

– Vortritt

– Einspuren

– Verhalten gegenüber anderen Verkehrspartnern

– Autobahn

Nach der bestandenen Theorieprüfung erhalten Sie in wenigen Tagen den Lernfahrausweis vom Strassenverkehrsamt. Unterschreiben Sie diesen gleich nach Erhalt.

Nun dürfen Sie Lernfahrten mit einer Begleitperson durchführen. Als Begleitperson zählt Ihr Fahrlehrer oder eine Privatperson die mindestens Ihr 23. Altersjahr vollendet hat und wenigstens 3 Jahre den entsprechenden Führerausweis nicht mehr auf Probe besitzt.

Der Lernfahrausweis muss bei jeder Lernfahrt mitgeführt werden. 

Der Lernfahrausweis hat eine Gültigkeit von 24 Monaten.

5. Verkehrskundeunterricht

Für die Erwerbung eines Führerausweises der Kategorie B wird die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (VKU) verlangt. Nach Erhalt des Lernfahrausweises können Sie sich bereits bei Ihrem Fahrlehrer dafür anmelden.

Falls Sie bereits im Besitz einer VKU-Bescheinigung sind, darf diese nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen.

Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt 8 Stunden, in denen folgende Themen erarbeitet werden:

– Verkehrssehen

– Verkehrsumwelt

– Verkehrsdynamik

– Verkehrsstatistik

– Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimittel

-> hier geht es direkt zum Anmeldeformular

6. Praktischer Fahrunterricht

Neben dem VKU beginnt nun der praktische Fahrunterricht. Suchen Sie sich einen Fahrlehrer in Ihrer Umgebung. Achten Sie darauf, dass Ihnen die Fahrschule sympathisch ist und Sie sich bei dessen Fahrlehrer wohl fühlen. Informieren Sie sich im Internet vorweg über die Fahrschule.

Im praktischen Fahrunterricht wenden Sie das gesetzeskonforme Verhalten im Strassenverkehr an. Zusätzlich erlernen Sie alle Manöver praktisch durchzuführen. Der Fahrlehrer bereitet Sie bestmöglich auf die praktische Führerprüfung vor.

7. Praktische Führerprüfung

Ihr Fahrlehrer meldet Sie zur praktischen Führerprüfung beim Strassenverkehrsamt an, wenn Sie und Ihr Fahrlehrer der Meinung sind, dass Sie prüfungsbereit sind.

An der praktischen Führerprüfung werden Sie von einem Experten geprüft. Dieser prüft unter anderem, ob Sie auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ihr Motorfahrzeug führen.

8. Bestandene Prüfung

Ich gratuliere Ihnen zur bestandenen Prüfung. Ab sofort sind Sie berechtigt ohne Begleitperson ein Motorfahrzeug der Kategorie B zu führen.

Das Strassenverkehrsamt wird Ihnen in den nächsten Tagen den Führerausweis auf Probe zustellen.

9. Nicht bestandene Prüfung

Sie haben die praktische Führerprüfung leider nicht bestanden. 

Sie können auf jeden Fall die praktische Führerprüfung wiederholen. Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn der Fahrleher bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist. Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, wird zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines Eignungstests zugelassen.

Besprechen Sie mit Ihrem Fahrleher das weitere Vorgehen, damit Sie die praktische Führerprüfung wiederholen können.

10. Führerausweis auf Probe

Sie haben die praktische Führerprüfung bestanden und erhalten den Führerausweis auf Probe.

Die Probezeit beträgt 3 Jahre. Wird Ihnen während der Probezeit der Führerausweis entzogen, verlängert sich die Probezeit um 1 Jahr. Wird Ihnen der Führerausweis zweimal entzogen verfällt die Gültigkeit des Führerausweis auf Probe. 

Es ist Ihnen untersagt nach Alkoholkonsum ein Motorfahrzeug zu führen.

Während der Probezeit müssen Sie die obligatorischen Weiterbildungskurse (WAB) absolvieren.

11. WAB-Kurs

Der nächste obligatorische Schritt ist die Weiterbildung für Neulenker 

(WAB-Kurs).

Der WAB-Kurs muss innerhalb der ersten 12 Monaten nach Erwerb des Führerausweis auf Probe absolviert werden. Der Kurstag soll die Fähigkeit der Kursteilnehmer verbessern, gefährliche Verkehrssituation bereits vor der Entstehung zu erkennen und zu vermeiden.

12. Unbefristeter Führerausweis

Sie können den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der Probezeit und Absolvierung des obligatorischen WAB-Kurses beantragen.Die Bescheinigung des WAB-Kurses muss vorliegen. 

Den unbefristeten Führerausweis erhalten Sie nur, wenn Sie selbständig frühestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ein Gesuch stellen und die Bescheinigung des WAB-Kurses dem Strassenverkehrsamt einreichen. 

Die kantonale Behörde kann den Gesuchsteller von der Pflicht zur Einreichung der Bescheinigung befreien, wenn Ihr der Kursveranstalter elektronisch bestätigt das der Gesuchsteller den Kurstage besucht hat.